Prävention und gezielte Förderung an der Regelschule
In der inklusiven Beschulung unterstützen die BFZ-Lehrkräfte die KlassenlehrerInnen im Unterricht und in der Beratung der Eltern. Sie beraten die allgemeinen Schulen über die Weiterentwicklung des inklusiven Unterrichts. Die Erich Kästner-Schule hat in den vergangenen Jahren an der Implementierung dieser Arbeit ins Schulprogramm gearbeitet. Auf der Schulkonferenz im Mai 2017 wurde das fortgeschriebene Schulprogramm verabschiedet und das Konzept zur Implementierung der BFZ-Arbeit beigefügt.
Zum Thema "individuelle Förderung" an der allgemeinen Schule in Hessen und zum Thema "inklusive Beschulung" in Hessen erhalten Sie aktuelle Informationen beim Hessischen Kultusministerium auf folgender Seite:
Im Rahmen des inklusiven Unterrichts finden Sie die Empfehlungen für die Grundschulen und die Empfehlungen für die weiterführenden Schulen als Download.
Rechtliche Grundlagen
Die aktuelle Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) regelt die Belange der Regelschule.
Das Beratungs- und Förderzentrum kann dann beauftragt werden, wenn ein Kind trotz erfolgter schulischer Fördermaßnahmen der Regelschule Schwierigkeiten hat.
In der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von SchülerInnen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen (VOSB von 5/2012) ist unter anderem die Arbeit des BFZ rechtlich festgelegt.
Zeigt ein Kind trotz erfolgter Fördermaßnahmen Schwierigkeiten, kann die Lehrkraft im Einvernehmen mit den Eltern das BFZ beauftragen. Hierzu wird von der Schule und den Eltern der Antrag auf Unterstützung durch das BFZ bearbeitet. Eine Schweigepflichtsentbindung erleichtert die Kontaktaufnahme mit Therapeuten und anderen begleitenden Institutionen.
Und wie sieht die Arbeit des BFZ aus?
Leitfaden für die Antragstellung bzgl. einer BFZ-Unterstützung (für die Allgemeine Schule)
1. Alle SchülerInnen mit drohendem Leistungsversagen, Beeinträchtigungen des Lernens, der Sprache sowie der körperlichen und sozial/emotionalen Entwicklung müssen nach den Richtlinien der VOSB (Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen vom 15.05.2012) individuell gefördert werden. Dies ist Aufgabe der allgemeinen Schule und muss entsprechend dokumentiert werden.
2. Ist abzusehen, dass diese Förderung durch entsprechende Maßnahmen nicht ausreicht, kann der/die KlassenlehrerIn Unterstützung durch das BFZ beantragen.
3. Die Unterstützung durch das BFZ kann erst erfolgen, wenn der Antrag vollständig ist. Er wird an die zuständige BFZ-Lehrkraft der Schule weitergeleitet.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- (Formular) Antrag auf Unterstützung durch das zuständige BFZ
- (Formular) Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- Ein Förderplan, aus dem zu ersehen ist, welche Fördermaßnahmen bislang erfolgt sind oder ein Schulbericht, aus dem dieses hervorgeht.
- Für SchülerInnen aus der Vorklasse oder der 1. Klasse genügt in der Regel ein Schulbericht, sofern keine vorherigen Unterlagen über Fördermaßnahmen vorliegen.
4. Die BFZ-Lehrkraft führt eine Auftragsklärung mit dem/ der KlassenlehrerIn durch, in der Absichten, Ziele, Maßnahmen und Arbeitsvereinbarungen gemeinsam besprochen und notiert werden.
5. Die BFZ-Lehrkraft beginnt mit ihrer Arbeit.
6. Die Verantwortlichkeit für das zu fördernde Kind liegt grundsätzlichin der Hand der allgemeinen Schule.
7. Eine förderdiagnostische Stellungnahme kann erst dann angefordert werden, wenn abzusehen ist, dass die durchgeführten präventiven Fördermaßnahmen durch BFZ und allgemeine Schule nichtmehr ausreichen und über weitere Maßnahmen (Besuch der Förderschule, inklusive Beschulung) nachgedacht werden muss.
Die Aufnahme eines Entscheidungsverfahrens zum Anspruch auf sonderpädagogische Förderung wird durch die allgemeine Schule veranlasst, wenn....
- ...bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird (z.B. beim Übergang Kita/Grundschule oder die Schwierigkeiten trotz präventiver Förderung des BFZ bestehen bleiben)
- ...bei einem bestehenden Förderbedarf Veränderungen anstehen (z.B. ein Schulwechsel, eine Neueinschätzung des Förderbedarfes, Übergang Klasse 4/5).
- ...bei einem Kind ein sonderpädagogischer Förderbedarf vermutet wird (z.B. beim Übergang Kita/Grundschule oder die Schwierigkeiten trotz präventiver Förderung des BFZ bestehen bleiben)
- ...bei einem bestehenden Förderbedarf Veränderungen anstehen (z.B. ein Schulwechsel, eine Neueinschätzung des Förderbedarfes, Übergang Klasse 4/5).
Nach Absprache mit dem BFZ beantragt die Schulleitung der allgemeinen Schule bei der Leitung des BFZ die förderdiagnostische Stellungnahme und leitet somit das Verfahren für einen Förderausschuss ein (Antrag auf Entscheidungsverfahren)
Die Kooperationsschulen
Grundschule Auf der Au
Panoramaschule
Lenzenbergschule
Wörsbachschule
Alteburgschule
Taubenbergschule
Theißtalschule
IGS Wallrabenstein
Limesschule
Pestalozzischule